Mit diesem Formular können Sie uns Angaben für die Errichtung eines Erbvorbezugs- oder Schenkungsvertrages übermitteln. Wir werden Ihre Angaben prüfen und uns sodann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Gelangt das Geschäft nicht zur Beurkundung, werden die Gebühren bei denjenigen Personen erhoben, die die Notariatsperson um die Einleitung des Beurkundungsverfahrens ersuchten (Art. 4 Abs. 2 VoNotGeb).
Gelangt ein fertig vorbereitetes Geschäft nicht zur Unterzeichnung, so ist die für das Verfassen des Geschäftes vorgesehene Gebühr beim Auftraggeber in Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 3 GBGVO).

