- Lotteriebewilligung (Art. 3 Abs. 1 lit. a Gesetz über das Lotteriewesen; BR 935.450): Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Unterhaltungslotterien (Tombolas und Lottos).
Der Verkauf der Lose / Lottokarten, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. Die Gewinne dürfen nicht in Geldbeträgen bestehen. Der Wert der Gewinne muss mindestens 40 % der Gesamtlossumme betragen. Die Tombola / das Lotto ist vom Verein selber durchzuführen. Als Leiter der Lotterie darf ein Nichtvereinsmitglied nur gegen eine zum voraus bestimmte Entschädigung angestellt werden. Der Anlass ist als Vereinsanlass auszuschreiben. Für die gesetzeskonforme Durchführung der Lotterie ist der Vereinsvorstand verantwortlich.

